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Satzung

Satzung des Freien Chores Velten e. V.
§ 1 Name, Gründung und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Freier Chor Velten 1887 e. V.”.
(2) Als Tag der Gründung gilt der 16.11.1887.
Aufgrund der umfangreichen Beweisführung anlässlich des Antrages auf Verleihung der
Zelter-Plakette wurde seitens der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände e. V. das
Gründungsjahr 1887 anerkannt.
(3) Der Freie Chor Velten 1887 e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1344 beim
Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Satzungszweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß §52 Abs. 2 Nr. 5
der Abgabenordnung. Er wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedguts und des Chor-
gesangs in gemeinsamen Proben und Liederabenden sowie Auftritten und Konzerten für die Bürger
der Stadt Velten und der Region.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt hauptsächlich in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tä-
tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es endet am 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Erste Voraussetzung ist, dass
sich die Person mit dem Zweckinhalt des Vereins identifiziert.
(2) Über die zu erwerbende Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand einzu-
reichen.
Nach mindestens drei aufeinanderfolgend besuchten Übungstunden erfolgt die Aufnahme
in den Chor (gilt nur für aktive Sänger), worüber der Vorstand entscheidet.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet
 
a) mit dem Tod des Mitglieds,
 
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie
ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig,
 
c) durch Ausscheiden aus dem Verein.
 
(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Aus-
schluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übergeben.
 
Innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Entscheidung kann schriftlich Berufung beim
Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird während der angezeigten Frist von der Berufung durch das Mitglied kein Gebrauch
gemacht, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
 
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
 
Die Organe des Vereins sind
 
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 7 Der Vorstand
 
 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vor-
standes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
 
 

§ 8 Die Mitgliederversammlung
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ein-
ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einzuberufen.
 
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
 
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und bei Neuwahl
dessen Entlastung,
 
c) Wal des Vorstandes,
 
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
 
e) Entscheidung bzw. Zustimmung über die künstlerische Führung durch den
Chordirigenten bzw. über die Einstellung eines solchen,
 
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand,
 
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
 
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Ver-
einsinteresse es erfordert oder mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 9 Mitgliedsbeiträge
 
 
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe ent-
scheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Vorru-
heständlern, Schülern, Azubis und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
 
 
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
 
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, nach Abzug von bestehenden Verpflichtungen, an die Stadtverwal-
tung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
 
Fetgestellt am 02. März 2001 durch die Mitgliederversammlung bestätigt.